Grundsätzliches:
Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages ist allein die Absicht, abnutzbare, bewegliche – neue oder gebrauchte – Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen.
Dabei dürfen für künftige Investitionen in den nachfolgenden 3 Jahren, vorab im laufenden Jahr bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Investition einkommenssteuerlich abgezogen werden.
Voraussetzungen und Grenzwerte für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages
Das Betriebsvermögen (IAB im laufenden Jahr/bei Sonderabschreibung im Vorjahr) darf bei Bilanzierung nicht mehr als 235.000 EURO betragen. Wert des Betriebsvermögens ist der Saldo aus Aktivea minus Passiva (Kapital); Gewerbesteuerrückstellung/Sonder AfA ist abzugsfähig, IAB nicht. Der Gewinn darf bei Einnahme-Überschussrechnung (IAB im laufenden Jahr/bei Sonderabschreibung im Vorjahr) nicht mehr als 100.000 EURO betragen. Diese Grenze wird im Regelfall bei Neugründung nicht überschritten.In Grenzfällen kann Übergang zur Bilanzierung in Erwägung gezogen werden.
Bedingung
• Neues sowie gebrauchtes bewegliches Anlagevermögen ist begünstigt. Imaterielles Anlagevermögen (z. B. Lizenzen, Software) ist nicht begünstigt.
• Der investitionszeitraum umfasst die folgenden drei Wirtschaftsjahre.
• Muss mindestens bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben.
• Muss (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden.
• Zur Geltendmachung genügen Angabe und Funktion und voraussichtliche Kosten; bei Neugründung: Nachweis fester Investitionsabsicht.
• Der maximale IAB beträgt 40 % aus 500.000 EURO entsprechend 200.000 EURO. Bei Gesellschaften: quotale Verteilung auf Gesellschafter.
Achtung:
Wird die geplante Investition nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums realisiert oder wir eine andere Investition getätigt, muss der IAB rückwirkend gewinnerhöhend aufgelöst werden. Es werden dabb Nachzahlungszinsen von 0,5 % pro Monat ( 6 % p.a.) festgesetzt.
Sonderabschreibung – lineare Abschreibung
Im Jahr der Investition/folgenden 4 Jahren (beliebige Verteilung) dürfen vom auf 60 % gekürzten Restwert bis zu 20 % Sonderabschreibung (60 % x 20 %=12 %zusätzlich zur linearen Abschreibung abgesetzt werden.
Ohne IAB
Bei einer Investition im laufenden Jahr ohne die Inanspruchnahme des IAB, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen (s.o.) anstelle des IAB, bis zu 20 % Sonderabschreibung zusätzlich zur linearen Abschreibung abgesetzt werden.
Diese Alternative ist betragsmäßig nicht limitiert und begünstigt damit auch Investitionen über 500.000 EURO.
Beispielsrechnung Photovoltaikanlage
Annahme: Investitionsabzugsbetrag 2016, Anschaffung/Herstellung Mai 2017, Abschreibung AfA linear 5 %
2016 Bestellung
– 40 % IAB 2017 Anschaffung/Herstellung Bemessungsgrundlage für Abschreibung 60 % Sonderabschreibung 20 % Vollansatz 5 % lineare Abschreibung anteilig für 8 Monate Gesamte Abschreibung 2017 |
100.000 EURO Kaufpreis ( maximal 500.000 EURO)
40.000 EURO
60.000 EURO (100.000 EURO-IAB 40.000 EURO 12.000 EURO 2.000 EURO 14.000 EURO (Abschreibung) |
Investitionsabzugsbetrag + Abschreibung 2016/17
Weitere jährliche lineare Abschreibung |
54.000 EURO (entspricht 54 % in den ersten 2 Jahren)
3.000 EURO (Restwert 46.000 EURO/Laufzeit 15,3 J.) |
EINE GRUNSÄTZLICHE HAFTUNG SOWIE EINE HAFTUNG DURCH GESETZESÄNDERUNG, INSBESONDERE DURCH MASSNAHMEN DER STEUERBEHÖRDEN ODER DRUCH ÄNDERUNG DER STEUERRECHTSPRECHUNG WIRD NICHT ÜBERNOMMEN. IM EINZELFALL IST DIE PRÜFUNG DURCH STEUERBEHÖRDEN ODER STEUERBERATER/STEUERPRÜFER ZWINGEND ERFORDERLICH! |